Häufig gestellte Fragen im Bereich der Naturfreibäder
Allgemeines
Badewasser ohne Chlor oder anderer chemischen Zusätze ist angenehm im Geruch und reizt die Binde- oder Schleimhäute nicht. Empfindliche Personen oder Allergiker können darum ohne Bedenken den Badebesuch genießen. Natürliches Wasser fühlt sich auf der Hautoberfläche viel weicher und angenehmer an.
Die Wasserreinigung erfolgt über die eingebauten natürlichen Filteranlagen aus gestuften Sanden und Kiesen und vor allem über das im belebten Wasser vorhandene Phyto- und Zooplankton, welches - in großen Mengen vorhanden - das gesamte Teichwasser einmal am Tag filtriert
Wasserpflanzen befinden sich nur im Aufbereitungsbereich und im externen Pflanzenfilter. Im Filter tragen die Pflanzenwurzeln vor allem zur Offenhaltung des Filterkörpers bei und ermöglichen die Ansiedelung des so genannten Biorasens aus Bakterienstämmen. Im Aufbereitungsbereich befinden sich neben sogenannten Sumpfpflanzen hauptsächlich Schwimmblatt- und Unterwasserpflanzen. Sie sind vor allem in der Lage Nährstoffe wie Stickstoff und Phosphor dem Badewasser zu entnehmen. Ferner sind sie Lebens- und Rückzugsraum des Zooplanktons und der Wasserflöhe.
Im Vergleich zu einem herkömmlichen unbeheizten Freibad erwärmt sich das Naturbad schneller wegen der größeren Flachwasserzonen. Erfahrungen aus bisherigen Anlagen zeigen, dass pro auftretendem Sommertag mit Temperaturen von mehr als 25 °C in den Monaten Juni, Juli und August die Badewassertemperatur um etwa 2-3° C zunimmt, bis sie eine Obergrenze von etwa 25-26 °C erreicht hat. Gemäß dem Entwurf der Badewasserkommission sollte die Temperatur des Badewassers 24 °C nicht übersteigen.
Mikroorganismen sind Kleinstlebewesen, die man mit dem bloßen Auge nicht oder kaum wahrnehmen kann. Sie kommen in jedem natürlichen Gewässer und Ökosystem vor. In einem belebten Wasser herrscht ein Gleichgewicht zwischen Räuber- und Beutetieren, so dass krankheitserregende Keime auf natürliche Weise reduziert werden. Untersuchungen an der Universität Graz haben ergeben, dass coliforme Keime in Schwimm- und Badeteichen innerhalb von 24 Stunden um den Faktor 104 reduziert werden.
Die Natur benötigt etwa 2-3 Jahre bis die Pflanzenwurzeln den Pflanzenfilter vollkommen durchwachsen haben, so dass man dann von einem Optimum an Reinigungsleistung sprechen kann. Nach Neubefüllung der Badeteichanlage ( z.B. nach einer Reinigung im Frühjahr ) benötigen die Mikroorganismen etwa 3-6 Wochen um sich zu regenerieren und ein Gleichgewicht im Wasser herzustellen. Die Anlagen sind jedoch so konzipiert, dass sie bereits im ersten Jahr 60 % der Filterleistung des Optimums erreichen und die Reinigung für die vorgesehene Badegastkapazität sichergestellt ist.
Für die Abdichtung der Becken werden hochelastische Dichtungsbahnen verwendet, wie sie in Deponien und auch im konventionellen Teichbau Verwendung finden. In Naturschwimmbädern werden seit mehr als einem Jahrzehnt diese Dichtungsbahnen mit Erfolg verarbeitet. Auf Referenzen und Verarbeitungsqualität wird bei der Auswahl der Ausführungsfirmen größter Wert gelegt.
Ein biologisches Freibad ist ein offenes ökologisches System, welches sich durch technische Regelmechanismen im Gleichgewicht befindet. Es wird auf künstliche Weise ein oligotropher (nährstoffarmer) See erzeugt. Alle stofflichen besonders die nährstofflichen - Einträge haben Auswirkung auf Pflanzen- und Algenwachstum und müssen aus dem System entfernt werden. Gründliches Duschen vor jedem Badegang sollte selbstverständlich sein. Die geforderten Warmwasserduschen am Technikgebäude ermöglichen eine optimale Vorreinigung der Badegäste. Die dennoch ins Wasser gelangenden Substanzen aus Sonnencremes und Sonnenölen werden von den vorhanden Mikroorganismen im Wasser abgebaut. Ferner werden aufschwimmende Öle von der Oberflächenabsaugung der Skimmer in die Filterbecken transportiert und dort abgebaut.
Jeder Eintrag an Nährstoffen und Fäkalstoffen trägt zur Entwicklung des biologischen Freibades in einen mesotrophen und schließlich eutrophen Zustand bei. Alle Maßnahmen die zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen beitragen sollen daher ergriffen werden. Es dürfen keine Fische gehalten werden. Einzelne Einträge z. B. durch Fischlaich im Vogelgefieder sind spätestens bei der nächsten Reinigung im Frühjahr des folgenden Jahres zu korrigieren. Grundsätzlich sind Wasservögel zu vergrämen, dies gilt insbesondere für das Frühjahr, wenn noch kein Badebetrieb herrscht und Nistmöglichkeiten gesucht werden. Während der eigentlichen Badesaison bleiben die Vögel aufgrund von Lärm und Bewegung auf dem Gelände durch die Badegäste fern. Als Vergrämungsmittel haben sich große aufblasbare Schwimmtiere, die über Nacht auf der Wasserfläche verbleiben, gut bewährt.
Zerkarien sind die Erreger der weltweit verbreiteten Hauterkrankung Badedermatitis, sie wird daher auch Zerkariendermatitis genannt. Die Ursache sind Larven (Zerkarien) von Saugwürmern (Trematoden), die besonders in den Sommermonaten irrtümlich den Menschen befallen. So werden in Schleswig Holstein alljährlich Warnungen vor dem sommerlichen Baden in natürlichen Seen nach ausgesprochen, deren Ursache in einem Massenauftreten von Zerkarien begründet ist. Nicht alle Saugwürmer verursachen eine Badedermatitis: die Familie der Schistosomatidae-Saugwürmer, und hier in Mitteleuropa im Besonderen Trichobilharzia szidati sind dafür ursächlich. Zu erkennen sind diese 0,8-1 mm langen Saugwürmer an ihrem gegabelten Schwanz, dem sie den deutschen Namen `Gabelschwanzzerkarie` verdanken. Zur vollständigen Entwicklung benötigen sie einen Zwischen- sowie einen Endwirt. Folgender Entwicklungskreislauf lässt sich bei Zerkarien nachzeichnen: Enten (Endwirt) infizieren sich im Wasser mit den Larven der Saugwürmer. Diese gelangen durch die Venen in den Darm der Enten, wo sie sich zu adulten Tieren entwickeln und ihre Eier ablegen. Diese bohren sich durch die Darmwand der Ente und werden mit dem Kot ausgeschieden. Das sich daraus entwickelnde erste Larvenstadium (Mirazidum) sucht aktiv nach dem Zwischenwirt, in diesem Fall Süßwasserschnecken wie Lymnaea stagnalis oder Radix-Arten und dringt in sie ein. Nach der Entwicklung in der Schnecke zum zweiten Larvenstadium schwärmen die Larven ins Wasser aus, wo sie nach dem Endwirt, der Ente suchen. Der Kreislauf ist geschlossen.
Die Zerkarien orientieren sich thermo- und chemotaktisch. Sie betrachten einen Menschen als Wirt und dringen in die oberen Hautschichten ein, wo sie dann schnell absterben und dabei juckende Hautpusteln verursachen. Die Badedermatitis tritt in der Regel noch nicht beim Erstbefall mit Zerkarien auf, es erfolgt eine Sensibilisierung. Nach 10-25 h setzen die eigentlichen Dermatitisanzeichen wie heftiger Juckreiz und rote, entzündete Quaddeln ein, die in der Regel folgenlos abheilen.
Hauptschwärmzeiten der Saugwürmer sind der Früh- und Spätsommer und lange Schönwetterperioden. Zerkarien sind bei Wassertemperaturen von 20-23 Grad C. nur 48-60 h überlebensfähig, bei höheren Temperaturen nimmt die Mortalitätsrate deutlich zu. Also durchaus ein positive Argument pro höhere Wassertemperaturen im Schwimmteich.
Ein Nachweis von Zerkarien kann über die Untersuchung der Wirtstiere erfolgen. Zur Vorbeugung der Badedermatitis in natürlichen Badegewässern gilt: das Meiden von flachen, schlammigen Uferbereichen, schnell tiefes Wasser aufsuchen, nasse Badebekleidung schnell wechseln und den Körper nach dem Baden kräftig abrubbeln.
Rechtliche Vorschriften und Richtlinien
Die Übernahme nachfolgender Einzelpunkte aus den FAQ der DGfdB erfolgt mit freundlicher Genehmigung der DGfdB e.V.
Aktuelle Fragen zur Neuausgabe der DGfdB R 94.05 – Erläuterungen
Im Abschnitt 5.4 „Anforderungen an die Rettungsfähigkeit“ wird im zweiten Absatz gefordert:
„Sie beinhaltet eine nachgewiesene Qualifikation nach 8.2.1, deren Erwerb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, und den aktuellen Nachweis der Rettungsfähigkeit.“
In 8.2.1 „Qualifikation und persönliche Voraussetzungen“ wird diese nachgewiesene Qualifikation näher beschrieben.
„Das Personal für die Wasseraufsicht hat:
- die Ausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bzw. zum/zur Meister/-in für Bäderbetriebe,
- das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (einschließlich Erste-Hilfe-Ausbildung) oder ein Dokument gemäß der Auflistung auf der Website der DGfdB, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber gleichwertig erfüllt sind oder
- eine kombinierte Rettungsübung nach Anhang 1
erfolgreich absolviert bzw. abgelegt.“
Zu dieser Aufzählung zunächst ein formaler Hinweis. Es ist in der deutschen Sprache üblich, Aufzählungen mit einem „und“ bzw. „oder“ abzuschließen. Wenn also in einer zehn Punkte umfassenden Aufzählung alle Punkte mit einem Komma und der vorletzte Punkt mit einem „und“ abgeschlossen wird, dann gelten alle zehn Punkte gleichzeitig. Bei einem Abschluss mit „oder“ gelten alle Punkte alternativ. Für die oben zitierte Aufzählung gilt also, dass entweder die Ausbildung oder das DRSA Silber oder die kombinierte Rettungsübung nachzuweisen sind.
Die in 8.2.1 beschriebenen Qualifikationen sind formale Voraussetzungen für die Einstellung des Personals für die Wasseraufsicht. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass mögliche Kandidatinnen und Kandidaten irgendwann schon einmal etwas mit dem Wasser zu tun hatten. Die berühmte Situation „ich hole mir jemanden von der Straße und mache mit ihm die kombinierte Rettungsübung“ soll damit vermieden werden.
In 5.4 wird diese formale Qualitätsqualifikation durch die Anforderung des Nachweises der aktuellen Rettungsfähigkeit ergänzt. Dieser aktuelle Rettungsfähigkeit wird in den beiden nachfolgenden Absätzen ergänzt; dieser Nachweis ist grundsätzlich vor dem Einsatz, aber immer auch zwischendurch erforderlich, falls es Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Wasseraufsichtskraft gibt.
Viele aktuelle Fragen zur DGfdB R 94.05 werden vor dem Hintergrund des Personalmangels gestellt. Hierbei geht es immer wieder um die Frage, ob eine Fachkraft immer im Bad anwesend sein muss oder ob auch anderes Personal deren Aufgaben übernehmen kann.
Viele Aufgaben im Schwimmbad werden in der Richtlinie den Fachkräften zugewiesen, es wird aber die Option offengehalten, diese Aufgaben auch von anderen Personen durchführen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Betriebsaufsicht, die Organisation und die Einweisungen. In den Begriffsbestimmung und im Abschnitt 5.2 werden diese Personen genauer beschrieben. In der Mehrzahl der Fälle geht es aber nicht darum, ein Bad ganz ohne Fachkraft zu betreiben, vielmehr gibt es in dem Bad häufig nur noch eine Fachkraft, die nicht die gesamte Betriebszeit abdecken kann. Es geht also immer wieder um die Frage, wer an welcher Position ohne die Anwesenheit der Fachkraft eingesetzt werden kann.
Hierzu macht die Richtlinie, übrigens schon seit zwanzig Jahren, ganz eindeutige Aussagen. Im Abschnitt 6.4 „Anforderungen an die Durchführung der Betriebsaufsicht“ heißt es: „Mitarbeiter/-innen der Betriebsaufsicht müssen nicht ständig persönlich im Bad anwesend sein. Die Betriebsaufsicht kann auch für mehrere Bäder wahrgenommen werden, wenn vor Ort qualifizierte Personen anwesend sind, die in der Lage sind, die für den Betrieb und in Notfallsituationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“
Dies bedeutet in der Praxis, die Mitarbeiter/-innen der Betriebsaufsicht, in der Regel Fachkräfte, sind morgens im Bad, schalten die Anlage an und schauen zwischendurch mal rein. Dies hängt natürlich auch vom baulichen und technischen Zustand der Anlage ab. Wenn das Bad älter ist und Probleme auftauchen könnten, wird diese Möglichkeit weniger gegeben sein, als bei einer modernen Anlage, in der alle technisch relevanten Prozesse automatisch ablaufen. Entscheidend ist auch, welche Qualifikationen und Erfahrungen das Personal vor Ort noch hat.
Die Möglichkeit, „Nichtfachkräfte“, also das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes (früher Rettungsschwimmer/-innen), allein im Bad zulassen, wird im Punkt 7.3 „Anforderungen an die Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes" wie folgt festgelegt: „Das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes darf alleine für die Beaufsichtigung des Badebetriebes eingesetzt werden, wenn es unter der ,Leitung und Aufsicht` durch eine Fachkraft steht. Nur unter dieser Voraussetzung kann das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes auch ohne die zeitgleiche Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden.“
Die Leitung und Aufsicht wird in der anschließenden Anmerkung erläutert:
„Anmerkung:
Die Anforderung ,unter Leitung und Aufsicht einer Fachkraft`bedeutet insbesondere:
- das Unterrichten des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes,
- das Einweisen des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes über sach- und sicherheitsgerechtes Verhalten und
- erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und die Kontrolle der Arbeitskräfte.
Leitung und Aufsicht ist ein Prozess, in dessen Verlauf Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes immer weniger der konkreten Beaufsichtigung der Fachkraft bedarf, bis hin zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes. Über den Umfang der selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung entscheidet die Fachkraft.“
Die Fachkraft weist ein, begleitet und beobachtet die Kolleginnen und Kollegen. Wenn es gut läuft, bleibt sie mal über die Mittagspause weg, später vielleicht auch einen Vormittag und am Ende wird es nur noch sporadische Überprüfungen geben. Leitung und Aufsicht heißt eben nicht „ständige Beaufsichtigung“, sondern ein allmähliches Loslassen mit einer fortlaufenden Evaluation.
Verkehrssicherungspflichten/Aufsicht
Die Sicherheit in öffentlichen Bädern ist im Wesentlichen in Gesetzen, Verordnungen und Normen geregelt. Die Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die DGfdB ist in Deutschland diejenige Institution, die bäderspezifische Normen herausgibt. Badbetreiber/-innen haben großes Interesse daran, dass in ihren Bädern diese Normen eingehalten werden, weil sie dann im Unglücksfall normalerweise keinem Vorwurf des Organisationsverschuldens ausgesetzt sind.
Neben baulichen Vorschriften wie dem Verbot von abrupten Übergängen vom flachen zum tiefen Wasser sind es vor allem Regelungen zur permanenten Aufsichtspflicht durch qualifiziertes Personal, das Risikosituationen von vornherein verhindert sowie im Notfall retten und Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen kann, die das Risiko eines Unglücksfalles so weit wie möglich minimieren sollen. Zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen gehören z. B. Hinweisschilder wie solche auf dem Beckenumgang, welche die Wassertiefe angeben, oder die Trennseile zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich.
Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsmaßnahmen im Schwimmbad auch der Sicherheit der Kinder. Darüber hinaus gibt es hauptsächlich drei Dinge, die das Unfallrisiko bei kleinen Kindern reduzieren: die Aufsicht durch die Eltern bzw. geeignete Begleitpersonen, ein hohes Bewusstsein für die Gefahren des Wassers bei den Kindern und auch bei den Eltern sowie schließlich die Schwimmfähigkeit der Kinder.
Für die Aufsicht in öffentlichen Bädern gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben, es greift vor allem der § 823 BGB, der die Anforderungen des Schadensersatzes regelt. Bundesweit gilt, und wird regelmäßig von Gerichten herangezogen, ausschließlich die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“, in der alle Anforderungen an die Organisation und die Durchführung der Aufsicht sowie an das Personal und seine Qualifikation niedergelegt sind. Eine staatliche Regelung zur Aufsicht in Bädern gibt es nur in Thüringen, die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Sicherheit in öffentlichen Bädern“ aus dem Jahr 2016.
In der Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ werden drei Aufsichtsarten unterschieden:
Betriebsaufsicht
Die Betriebsaufsicht umfasst die Verantwortung für alle Bereiche des Betriebes (z. B. Parkplätze, Zuwegungen, Außenanlagen sowie die baulichen und technischen Anlagen) und für das eingesetzte Personal.
Die Mindestanforderung an die Betriebsaufsicht ist, dass das Bad täglich vor der Inbetriebnahme auf seine Sicherheit und Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Die Betriebsaufsicht setzt die persönliche Anwesenheit des entsprechenden Personals nicht voraus, sie kann z. B. auch für mehrere Bäder gleichzeitig ausgeführt werden. Dies hängt von den Gegebenheiten des einzelnen Bades ab.
Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet die Überwachung der Verkehrsflächen des Bades, die Aufsicht in den für die Badegäste zugänglichen Bereichen außerhalb der Becken und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung.
Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht beinhaltet das Erkennen und die Vermeidung von Gefahrensituationen im und am Wasser sowie insbesondere die Rettung vor dem Ertrinken.
Für die Bemessung der Zahl der Aufsichtskräfte gibt es keine normativen Vorgaben im Sinne einer Kennzahl „Aufsichtskräfte je Becken oder Quadratmeter Wasserfläche“. Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ fordert lediglich, dass die Beaufsichtigung des Badebetriebs personell ausreichend ausgestattet und den Gegebenheiten des Bades angepasst sein muss. Diese Festlegung ist immer von den örtlichen Bedingungen abhängig. Dazu gehören vor allem die Zahl der Badegäste, die Art und Größe des Bades, die Anzahl, Größe und Lage der Becken, weitere Angebote (z. B. Wasserattraktionen) sowie die Überschaubarkeit des Bades und der Becken (Aufsichtsbereiche). Als Orientierung kann ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 1979 über die Aufsicht über den Badebetrieb herangezogen werden, das für den normalen Badebetrieb und ein 25-m-Becken eine Aufsichtskraft als ausreichend erachtete.
Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsvorkehrungen – z. B. der Einsatz von qualifiziertem Aufsichtspersonal – auch der Sicherheit der Kinder im Schwimmbad. Bei Kleinkindern gibt es die Besonderheit, dass die Begleitung einer geeigneten Begleitperson gefordert wird. In der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ ist eine Begleitung für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vorgesehen. Die Altersgrenze wird in der Praxis von den Betrieben jedoch teilweise individuell gehandhabt. Diese Begleitperson ist verantwortlich für die Aufsicht über die Kinder. D. h., sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder nicht selbst in Gefahr bringen.
Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (Fassung April 2015) regelt die Aufsicht in öffentlichen Bädern, unabhängig von der Rechtsform des Betreibers. Auch ein Schwimmbad, das von einem Verein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist ein Schwimmbad Typ 1 im Sinne der Richtlinie DGfdB R 94.05 und ist somit ständig zu beaufsichtigen.
Ein Vereinsbad kann aber auch ein Schwimmbad Typ 2 sein. Zu dieser Frage wird auf die Ziffer 8.1 Aufsicht in Schwimmbädern des Typs 2 der Richtlinie 94.05 verwiesen:
In einzelnen Bädertypen (Saunabäder, Bewegungs- und Übungsbäder, Hotelbäder, Schwimmbäder auf Campingplätzen, Clubschwimmbäder) befinden sich häufig kleine Schwimm- und Badebecken mit geringer Wassertiefe. Sie haben durch ihr Angebotsprofil und die besondere Nutzungscharakteristik ein geringeres Gefährdungspotenzial. Bei diesen Becken ist daher eine dauerhafte Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht notwendig. Sie wird vom Nutzerkreis nicht erwartet und kann den Betreiberinnen und Betreibern auch nicht zugemutet werden. Die Mitarbeitenden der Anlage müssen jedoch die Becken in ihre regelmäßigen Kontrollgänge einbeziehen. Diese Mitarbeitenden sollen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen, in der Lage sein, einen Gegenstand von der tiefsten Stelle des zu beaufsichtigenden Beckens heraufzuholen und die Anforderungen der Ziffer 6.1 erfüllen.
In Ziffer 6.1 wird gefordert:
Alle Mitarbeitenden für die Beaufsichtigung des Badebetriebs müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie
- eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
- die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung [nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)] und
- eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.
Grundsätzlich wird in diesen Bädern also keine ständige Aufsicht gefordert. Verschiedene Faktoren können allerdings zur Notwendigkeit einer permanenten Beaufsichtigung des Badebetriebs führen:
- Wasserfläche vergleichbar mit einem Schwimmbad Typ 1
- keine geringe Wassertiefe
- hohe Nutzerzahlen bei großen Vereinen
- besonders gefahrenträchtige Einrichtungen
- Nutzung durch Kinder
- Besuch von Gästen
Betrieb allgemein
Ein Haftungsausschluss ist im Betrieb eines öffentlichen Bades nicht möglich. Dies gilt auch für sog. „Vereinslösungen“, z. B. mit einem Frühschwimmen für Mitglieder.
In Schwimmbädern ist das Fotografieren und Filmen zunächst einmal nicht grundsätzlich verboten. Die DGfdB empfiehlt jedoch folgende Formulierung für die Haus- und Badeordnung:
- § 5,6: Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung. (Aus: „Muster einer Haus- und Badeordnung“ der DGfdB)
Der Hintergrund ist, dass Film- und Fotoaufnahmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung gesetzlich sowieso nicht erlaubt sind, da Menschen das Recht am eigenen Bild haben – mit den Einschränkungen, die im Kunsturhebergesetz (KUG) aufgelistet sind. Insofern wird nur eine gesetzliche Regelung wiederholt. In der Praxis hat es sich als hilfreich herausgestellt, auf diesen Text in der vor Ort aushängenden Haus- und Badeordnung verweisen zu können, um unnötige Diskussionen zwischen Schwimmbadpersonal und Badegästen vermeiden zu können.
Mehr als das, was das KUG vorschreibt, empfiehlt die DGfdB für den Schwimmbadbetrieb nicht. Gibt es keine Beschwerden wegen Fotografierens, besteht auch keine Notwendigkeit, es generell zu untersagen oder sogar die Mitnahme von Smartphones zu verbieten bzw. das Abkleben der Linse vorzuschreiben. Mit einem Verbot, das in manchen Schwimmbädern ausgesprochen wird, würde man schließlich auch z. B. einer Familie die Möglichkeit nehmen, das Kind beim Schwimmunterricht zu fotografieren.
Für die Sauna sind die DGfdB-Empfehlungen etwas weitergehend:
- § 9,12: In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden. (Aus: „Muster einer Haus- und Badeordnung“ der DGfdB)
Spezielle Regelungen für einen eventuellen FKK-Betrieb im Schwimmbad gibt es nicht.
Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsvorkehrungen – z. B. der Einsatz von qualifiziertem Aufsichtspersonal – auch der Sicherheit der Kinder im Schwimmbad. Bei Kleinkindern gibt es die Besonderheit, dass die Begleitung einer geeigneten Begleitperson gefordert wird. In der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ ist eine Begleitung für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vorgesehen. Die Altersgrenze wird in der Praxis von den Betrieben jedoch teilweise individuell gehandhabt. Diese Begleitperson ist verantwortlich für die Aufsicht über die Kinder. D. h., sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder nicht selbst in Gefahr bringen.
Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (Fassung April 2015) regelt die Aufsicht in öffentlichen Bädern, unabhängig von der Rechtsform des Betreibers. Auch ein Schwimmbad, das von einem Verein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist ein Schwimmbad Typ 1 im Sinne der Richtlinie DGfdB R 94.05 und ist somit ständig zu beaufsichtigen.
Ein Vereinsbad kann aber auch ein Schwimmbad Typ 2 sein. Zu dieser Frage wird auf die Ziffer 8.1 Aufsicht in Schwimmbädern des Typs 2 der Richtlinie 94.05 verwiesen:
In einzelnen Bädertypen (Saunabäder, Bewegungs- und Übungsbäder, Hotelbäder, Schwimmbäder auf Campingplätzen, Clubschwimmbäder) befinden sich häufig kleine Schwimm- und Badebecken mit geringer Wassertiefe. Sie haben durch ihr Angebotsprofil und die besondere Nutzungscharakteristik ein geringeres Gefährdungspotenzial. Bei diesen Becken ist daher eine dauerhafte Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht notwendig. Sie wird vom Nutzerkreis nicht erwartet und kann den Betreiberinnen und Betreibern auch nicht zugemutet werden. Die Mitarbeitenden der Anlage müssen jedoch die Becken in ihre regelmäßigen Kontrollgänge einbeziehen. Diese Mitarbeitenden sollen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen, in der Lage sein, einen Gegenstand von der tiefsten Stelle des zu beaufsichtigenden Beckens heraufzuholen und die Anforderungen der Ziffer 6.1 erfüllen.
In Ziffer 6.1 wird gefordert:
Alle Mitarbeitenden für die Beaufsichtigung des Badebetriebs müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie
- eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
- die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung [nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)] und
- eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.
Grundsätzlich wird in diesen Bädern also keine ständige Aufsicht gefordert. Verschiedene Faktoren können allerdings zur Notwendigkeit einer permanenten Beaufsichtigung des Badebetriebs führen:
- Wasserfläche vergleichbar mit einem Schwimmbad Typ 1
- keine geringe Wassertiefe
- hohe Nutzerzahlen bei großen Vereinen
- besonders gefahrenträchtige Einrichtungen
- Nutzung durch Kinder
- Besuch von Gästen
Gemäß der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ wird für das Baden und Schwimmen „übliche Badekleidung ohne Taschen“ empfohlen. Das Interesse von Frauen mit muslimischem Hintergrund am Baden und Schwimmen hat zur Entwicklung des Burkini geführt, der mittlerweile in den deutschen Schwimmbädern und auch aus der Sicht der DGfdB zum Kanon der „üblichen Badebekleidung“ gehört. Jede weitere Ausprägung von Badebekleidung, z. B. von anderen kulturellen Gruppen vorgestellte, kann soweit akzeptiert werden, als sie den Merkmalen der heute verfügbaren Burkinis entspricht. Für Burkinis und vergleichbare Badebekleidung müssen nicht saugende Materialien verwendet werden. Bei der heute verfügbaren Badebekleidung wird überwiegend Kunstfaser (85 % Polyamid/15 % Elasthan) verwendet.
Ein aus Österreich stammender Badegast hatte als Besucher eines Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten, während die Einwohner/-innen der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten. Dagegen klagte er beim Amtsgericht, verlor hier und auch die Berufung beim Oberlandesgericht war nicht erfolgreich. Er erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, das feststellte (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - Rn. (1-61)), dass die Urteile des Amtsgerichtes und des Oberlandesgerichtes den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen. Danach ist von einer Rabattierung für ortsansässige Badegästen, Vereine, oder andere Nutzende abzuraten.
Für die Überlassung eines Bades an Vereine oder sonstige Dritte gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten. Es können entweder Nutzungsbereiche, z. B. Nutzung der gesamten Schwimmhalle oder Nutzung einzelner Schwimmbahnen, vergeben werden oder es wird eine Schlüsselgewalt vereinbart, nach der der Verein allein im Bad bleiben kann.
Der Abschluss eines Nutzungsvertrages wird dringend empfohlen, als Muster hierfür gibt es einen Anhang in der DGfdB-Richtlinie 94.16 „Vertragsgestaltung bei der Überlassung von Wasserflächen in Schwimmbädern an Dritte“. Im Nutzungsvertrag werden die Nutzungsbereiche beschrieben und zugewiesen und es wird die Art der Nutzung beschrieben. Weiterhin werden die Mindest- und Höchstteilnehmerzahl je Übungsstunde festgelegt. Bei der Übertragung der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Schlüsselgewalt erwachsen besondere Pflichten für die Betreiber/-innen und die Nutzenden, die im Vertrag festgehalten werden müssen.
Gemäß § 3 des Mustervertrages gehört zu den Pflichten der Vertragspartner/-innen die Einweisung des/der Nutzenden mit Dokumentation. Der Arbeitskreis Personal des Ausschusses Bäderbetrieb der DGfdB hat sich mit der Erarbeitung eines Beispiels für diese Einweisung befasst und stellt ein Informationsblatt für die Lehrkräfte und Übungsleiter/-innen sowie die Vorlage eines Einweisungsprotokolles zur Verfügung.
Sonstiges
Die Richtlinien und Arbeitsunterlagen der DGfdB, wie auch die DIN-Normen und anderer anerkannter Regeln der Technik, sind nicht verbindlich im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung. Die Einhaltung der Anforderungen dieser Regelwerke lässt in rechtlicher Hinsicht aber den Schluss zu, dass die Anlage, die eingesetzten Geräte und/oder der Betrieb sicher sind. Gleichwohl sind Richtlinien und DIN-Normen Empfehlungen, von denen man in einzelnen Fällen auch abweichen kann. Dann tritt jedoch eine Beweislastumkehr ein. Im Falle eines Unfalls muss der/die Planer/-in oder der/die Betreiber/-in nachweisen, dass die alternativ gewählte Lösung ebenso sicher ist wie die im Regelwerk geforderte. DGfdB-Richtlinien werden dann verbindlich, wenn auf sie in Gesetzen und Verordnungen verwiesen wird oder wenn sie Bestandteil privatrechtlicher Verträge sind.
Die Richtlinien der DGfdB enthalten normative und informative Anteile, die Arbeitsunterlagen sind informative Veröffentlichungen. Die normativen Aussagen haben einen höheren Verbindlichkeitsgrad, während die Arbeitsunterlagen bzw. informativen Anteile einer Richtlinie lediglich empfehlenden Charakter haben. Dies gilt sinngemäß auch für andere Regelwerke.
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<h3>Fachbetriebe</h3> <h4>Planung, Bau und Pflege von Schwimmteichen & Naturpools</h4>